Rechtsanwälte Langer & Wagner Bürogemeinschaft
RechtsanwälteLanger & WagnerBürogemeinschaft

aktuelle Gerichtsentscheidungen:

           Nachfolgend haben wir exemplarisch einige            interessante Gerichtsentscheidungen zusammengestellt.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit und den rechtlichen Bestand der zitierten Entscheidungen können wir keine Haftung übernehmen. Dies gilt auch für die Anwendbarkeit der Entscheidungen auf andere Sachverhalte, da jeder Fall grundsätzlich anders zu beurteilen ist.

 

 

SOZIALRECHT

BVerfG: Machtwort zu Sanktionen bei Hartz IV

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 05.11.2019 (Az.: 1 BvL 7/16) festgestellt, dass Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungs pflichten bei Bezug von Arbeitslosen- geld II teilweise verfassungswidrig sind. Danach dürfen auch wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres nicht zur Minderung von 60 % des Regelbedarfs oder zum vollständigen Wegfall der Leistungen führen.  Im konkreten Fall hatte sich der Kläger nicht in dem vom Jobcenter vorge- schlagenen Bereich bei einem Arbeitgeber beworben und dann auch einen für den gewünschten Arbeitsplatz ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Erprobung nicht eingelöst. Das Jobcenter reagierte darauf mit einer Kürzung von zunächst 30% und später 60% des Regel-bedarfs gemäß § 31a SGB II. Dem hat das BVerfG nun einen Riegel vorgeschoben, mit der Begründung, dass bei einer vorübergehenden Minderung existenzsichernder Leistungen strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu stellen sind. Eine Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs sei danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wohl aber eine solche um 60% oder gar eine völlige Leistungseinstellung, denn die hier entstehende Belastung reiche weit in das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum hinein. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt eine Leistungsminderung demnach auch im Wiederholungsfalle nur noch in Höhe von 30 % anwendbar, soweit dies im konkreten Einzelfall nicht zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.

 

 

FAMILIENRECHT

 

OLG FfM: Elternteil darf von gerichtlicher Umgangsregelung nicht einseitig wegen Corona-Pandemie abweichen

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.07.2020 (Az.: 1 WF 102/20) entschieden, dass ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ohne rechtfertigende Änderungs­entscheidung des Familiengerichts nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus verweigert werden darf. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Das OLG führt weiter aus, dass die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, sich nicht auf die Kernfamilie beziehe. Hierzu gehörten auch Eltern in verschie- denen Haushalten. Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehöre zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfalle damit einem Ausnahme- tatbestand. Sofern sich die Eltern, etwa aufgrund von Vorerkrankungen, sich in eine freiwillige Quarantäne begäben, bedürfe die Entscheidung, das Kind ebenfalls einer freiwilligen Quarantäne zu unterstellen, einer gemeinsamen Entscheidung der Eltern im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis

 

BGH zur Begutachtung von Eltern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 17.02.2020 (Az.: XII ZB 68/09) festgestellt, dass in einem Verfahren nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) ein Elternteil mangels gesetzlicher Grundlage nicht gezwungen werden kann, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Begutachtung, könne danach auch nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden. In Betracht komme allerdings, den die Begutachtung verweigernden Elternteil in Anwesenheit eines Sachverständigen gerichtlich anzuhören und zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen des Elternteils anzuordnen und dies erforderlichenfalls mit einem Ordnungsgeld oder einer Vorführung gemäß § 33 FamFG durchzusetzen. Im konkreten Fall ging es um die Frage der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts einer psychisch auffälligen Kindsmutter und Begutachtung derselben hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit.

 

 

MIETRECHT:

 

 BGH zu Schönheitsreparaturen

 

Mit seinen Urteilen vom 08.07.2020 (Az.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) ergänzt der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung. Er stellt nochmals klar,  dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter im Formularmietvertrag unwirksam ist, wenn diesen eine unrenovierte Wohnung überlassen und ihnen hierfür kein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt wird. Weiter stellt der BGH nun fest, dass Mieter, die in eine teilweise oder komplett unrenovierte Wohnung einziehen, die Renovierung vom Vermieter verlangen können, wenn sich der Zustand der Wohnung während der Mietzeit verschlechtert. Allerdings müssten sie sich dann auch in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten beteiligen. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, werde dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten. Der Vermieter könne die Kostenbeteiligung des Mieters nach Art eines Zurückbehaltungsrechts einwenden. Verlangt der Mieter, so der BGH, von dem mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug geratenen Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses, führe die angemessene Kostenbetei-

ligung zu einem entsprechenden Abzug von den voraussichtlichen Kosten. Diese Kostenbeteiligung hat u.a Proteste des Dt. Mieterbundes hervorgerufen. Ob sich hieran etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. 

 

 

ARBEITSRECHT:

 

BAG zu Klauseln Arbeitstage – Feiertage im Arbeits- vertrag

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 16.10.2019 (Az.: 5 AZR 352/18) festgestellt, dass Fei­er­ta­ge bei der ar­beits­ver­trag­li­chen Fest­le­gung von Ar­beits­ta­gen nicht ge­zielt aus­ge­spart wer­den können und daher  die Entgelt­fort­zah­lung an Fei­er­ta­gen durch ei­ne sol­che Klau­sel nicht be­sei­tigt wird. Im konkreten Fall ging es um einen Zeitungszusteller, für den der Arbeitgeber im Ar­beits­ver­trag nur sol­che Ta­ge als Ar­beits­ta­ge fest­ge­schrie­ben hatte, die kei­ne ge­setz­li­chen Fei­er­ta­ge sind, in der Erwartung er müsse dann kei­ne Lohn­fort­zah­lung für die Fei­er­ta­gen zah­len. Dem hat das BAG eine klare Absage erteilt. 

Der Leit­satz der Ent­schei­dung lau­tet:

"Ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Re­ge­lung, nach der ein Zei­tungs­zu­stel­ler ei­ner­seits Zei­tungs­abon­nen­ten täglich von Mon­tag bis Sams­tag zu be­lie­fern hat, an­de­rer­seits Ar­beits­ta­ge des Zu­stel­lers le­dig­lich sol­che Ta­ge sind, an de­nen Zei­tun­gen im Zu­stell­ge­biet er­schei­nen, verstößt ge­gen den Grund­satz der Un­ab­ding­bar­keit des ge­setz­li­chen An­spruchs auf Ent­gelt­zah­lung an Fei­er­ta­gen."

 

BAG zum Ver­fall von Ur­laub

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat, dem EuGH folgend, mit Ur­teil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15) entschieden, dass Ur­laub am Jah­res­en­de nur noch nach ei­ner Auf­for­de­rung zum Ur­laubs­an­tritt und nach ei­nem Warn­hin­weis durch den Ar­beit­ge­ber ver­fallen kann. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung zur Übertragung des Ur­laubs auf das Fol­ge­jahr grund­le­gend ge­än­dert. War es bisher so, dass nicht be­an­trag­ter und da­her nicht ge­nom­me­ner Ur­laub au­to­ma­tisch zum Jahresende ver­fällt, wenn nicht drin­gen­de be­trieb­li­che oder in der Per­son des Ar­beit­neh­mers lie­gen­de Grün­de (wie z.B. län­gere Krank­heit) eine Übertragung ins Folgejahr (bis spätestens 31.03.) recht­fer­ti­gen, so gilt nun, dass der Urlaub nur verfällt, wenn der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer zu­vor kon­kret auf­ge­for­dert hat, den Ur­laub zu neh­men, und ihn klar und recht­zei­tig dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass der Ur­laub an­de­ren­falls mit Ab­lauf des Ur­laubs­jah­res oder Über­tra­gungs­zeit­raums er­lischt.

 

 

VERBRAUCHERRECHT:

 

Neulieferung eines Kfz bei überhöhtem Ölverbrauch

Das Landgericht (LG) Schweinfurt hat in seinem Urteil vom 28.09.2018 (Az.: 21 O 737/16) festgestellt, dass der überhöhte Ölverbrauch eines Pkws (hier: 0,46l/1.000km) einen Sachmangel darstellt, der einen Anspruch des Käufers auf Neulieferung begründen kann. Es sei bei der Beurteilung von einem herstellerübergreifenden Maßstab auszugehen. Der Verkäufer habe danach dem Käufer auch die zum Zwecke der Nacherfüllung angefallenen Aufwendungen, insbesondere zum Auffinden der Ursache des Mangels (hier: Ölverbrauchsmessung) nebst Arbeits- und Materialkosten, sowie Rechtsanwalts- kosten zu tragen.  Einen Wertersatz für Nutzungen könne der Verkäufer bei der Ersatzlieferung nach dem Verbrauchsgüterkauf nicht vom Käufer verlangen.

 

 

UNFALLSCHADENSRECHT:

 

Vertrauen auf Schadensgutachten

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in seinem Urteil vom 14.12.2016 (Az. 12 U 166/16) wie schon andere Gerichte zuvor nochmals klargestellt, dass bei Vorliegen einer Reparaturrechnung einer Werkstatt vor, der Schädiger bzw. dessen Versicherung den Schadensersatzanspruch des Geschädigten nur dann kürzen darf, wenn der Geschädigte eine Kosten- überhöhung erkennen konnte. Vorliegend wurde das verneint, zumal ein Gutachter als Reparaturbegleiter beauftragt worden war. Im übrigen würde ein unwirtschaftliches Reparaturvorgehen grundsätzlich dem Werkstattrisiko unterfallen, dass vom Schädiger zu tragen sei, so das OLG.

Auch das OLG Dresden stellt mit Urteil vom 10.05.2017 (Az.: 7 U 180/17) fest, dass bei einer Reparatur gemäß Gutachten der Geschädigte regel- mäßig auf die Richtigkeit des Sachverständigen- gutachtens vertrauen darf, falls nicht ein vor Reparatur- beginn vorgelegtes Gegengutachten hieran ernsthaften Zweifel weckt.

 

 

VERKEHRSRECHT:

 

E-Autofahrer aufgepasst!

Neue Techniken sind verführerisch, deren Benutzung kann manchmal aber auch gefährlich und  sogar verboten sein. So kann – abgesehen von Handys – z.B. auch die Bedienung eines Touchscreens im Auto gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Dies hat das OLG Karlsruhe in zweiter Instanz mit Urteil vom 27.03.2020 (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19) im Fall eines Tesla-Fahrers festgestellt. Dieser hatte versucht, bei Regen den Scheibenwischer mittels Touchscreen einzustellen, war dadurch längere Zeit vom Verkehr abgelenkt und fuhr letztlich in den Straßengraben, wobei er Bäume und Straßenzeichen beschädigte.  Nach Auffassung des Gerichts stellt der Touchscreen ein elektronisches Gerät im Sinn des § 23 StVO („Handy-Verbot“) dar. Welchen Zweck die Nutzung verfolge, sei dabei unerheblich.  Die Bedienung sei nur zulässig, wenn diese mit einer nur kurzen, den straßen-, Verkehrs-. Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden sei.

 

E-Scooter-Fahrer aufgepasst - Promillegrenze!

Für einen Elektro-Tretroller braucht man weder einen Führerschein, noch eine Mofa-Prüfbescheinigung. Auch ein Helm ist nicht vorgeschrieben. Allerdings gilt für E-Scooter-Fahrer dieselbe Promillegrenze wie für Autofahrer. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück in seinem Beschluss vom 16.10.2020 (Az.: 10 Qs 54/20) in der Beschwerdeinstanz entschieden. Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, so das Gericht, dass die Elektro-Tretroller Kraftfahrzeuge darstellten und eben gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt seien. Wie bei Autofahrern sei danach bei E-Scootern ab einem Wert von 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen – mit den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen (§ 316 StGB - Trunkenheit im Straßenverkehr).

 

Turbanträger aufgepasst - Helmpflicht!

Manchmal hat die Juristerei auch Kurioses zu bieten. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, Az.: 3 C 24.17), dass die Helmpflicht grundsätzlich auch für Turbanträger gilt. Das Gericht hatte festgestellt, dass ein gläubiger Inder, Anhänger der Sikh-Religion, der sich aus religiösen Gründen verpflichtet fühlt, einen Turban zu tragen, keine Befreiung von der Pflicht, auf dem Motorrad einen Helm zutragen, verlangen kann. Bemerkenswert ist auch, dass die Sache bis vor das BVerwG kam. Ob der Kläger hiergegen noch Verfassungsbeschwerde oder Beschwerde zum EGMR eingelegt hat, ist uns nicht bekannt.

 

 

REISERECHT:

 

Reisende aufgepasst – Corona!

Wer wegen Corona eine gebuchte Reise storniert hat, kann einen Anspruch auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises auch dann haben, wenn es noch keine Reisewarnungen für das Reiseziel gab. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.08.2020 (Az. 32 C 2136/20 (18)) entschieden. Ob diese Rechtsprechung auch bei anderen Gerichten Anklang findet, kann z.Z. allerdings noch nicht gesagt werden.

 

 

          NACHBARRECHT:

 

          Gartenbesitzer aufgepasst!

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat, entgegen der Vorinstanz, mit Urteil vom 20. September 2019 (Az.: V ZR 218/18) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen kann, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstands- regelungen eingehalten sind. Im konkreten Fall ging es um drei ca. 18 drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken, die in einem Abstand von mindestens zwei Meter zu der Nachbarsgrenze stehen. Wegen der von den Birken ausgehenden Immissionen (Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und Birkenreiser) hatte der Kläger mit dem Hauptantrag deren Entfernung und hilfsweise eine monatliche Zahlung von jeweils 230 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres verlangt. Der BGH urteilte, dass die Beeinträchtigungen zwar erheblich, aber letztlich zumutbar seien. Da der Beklagte für die Beeinträchtigungen allerdings nicht verantwortlich sei, komme auch ein Ausgleichsanspruch in Geld nicht in Betracht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hier finden Sie uns

Rechtsanwälte

Langer & Wagner

Bürogemeinschaft
Bahnhofstr. 4
97437 Haßfurt

 

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter

 

+49 9521 61920+49 9521 61920

 

Druckversion | Sitemap
© Bernhard Langer

Anrufen

E-Mail